— ARBEITSRECHT
Klare Regeln für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Das Arbeitsrecht durchzieht nahezu jede unternehmerische Tätigkeit. Fehler bei der Vertragsgestaltung, Kündigung oder Betriebsratsarbeit führen schnell zu kostspieligen Auseinandersetzungen. Wir schützen Ihre Interessen — präventiv und im Streitfall.
Unser Leistungsspektrum umfasst:
Arbeitsverträge und Dienstverträge
Rechtssichere Gestaltung inklusive Befristungen, Wettbewerbsverbote und Vergütungsmodelle.
Kündigungsrecht
Betriebsbedingte, verhaltensbedingte und personenbedingte Kündigungen, Abwicklungsvereinbarungen und Aufhebungsverträge.
Betriebsverfassungsrecht
Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat, Mitbestimmungsrechte nach dem BetrVG.
Betriebsübergang nach § 613a BGB
Rechte und Pflichten bei Unternehmensverkäufen und Umstrukturierungen.
Compliance und Arbeitnehmerdatenschutz
Insbesondere im Spannungsfeld zur DSGVO und zum BDSG.
Prozessvertretung
Vertretung vor den Arbeitsgerichten in allen Instanzen.
Ob Arbeitgeber oder leitender Angestellter: Wir sorgen für praxisgerechte Lösungen, die wirtschaftlich tragfähig sind.
Kündigungsschutz — was Arbeitgeber wissen müssen
Das deutsche Kündigungsschutzrecht gehört zu den strengsten in Europa. Sobald ein Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt (§ 23 Abs. 1 KSchG), greift das Kündigungsschutzgesetz: Jede Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein — entweder durch Gründe in der Person des Arbeitnehmers, in seinem Verhalten oder durch dringende betriebliche Erfordernisse (§ 1 Abs. 2 KSchG).
In der Praxis scheitern viele Kündigungen an Formfehlern oder unzureichender Dokumentation. Eine verhaltensbedingte Kündigung erfordert in der Regel mindestens eine einschlägige Abmahnung (BAG, st. Rspr.). Bei betriebsbedingten Kündigungen muss eine ordnungsgemäße Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG durchgeführt werden, die Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine eventuelle Schwerbehinderung berücksichtigt. Fehler bei der Sozialauswahl führen regelmäßig zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Besonders heikel wird es bei der Außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB: Hier beträgt die Erklärungsfrist nur zwei Wochen ab Kenntnis des Kündigungsgrundes. Wird diese Frist versäumt, ist die außerordentliche Kündigung unwirksam — unabhängig davon, wie schwerwiegend der Anlass war.
KI am Arbeitsplatz — neue Regeln, neue Pflichten
Der Einsatz von KI im Arbeitsleben wirft arbeitsrechtliche Fragen auf, die über den reinen Datenschutz hinausgehen. Wenn ein Unternehmen KI-gestützte Tools zur Leistungsbewertung, Schichtplanung oder Bewerbervorselektion einsetzt, kann dies die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats berühren — insbesondere nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (technische Einrichtungen zur Überwachung) und § 90 BetrVG (Planung technischer Anlagen).
Seit dem Inkrafttreten des EU AI Act gilt zudem die AI-Literacy-Pflicht (Art. 4): Unternehmen müssen sicherstellen, dass Mitarbeiter, die KI-Systeme bedienen, angemessen geschult sind. Im Arbeitsrecht bedeutet das konkret, dass Arbeitgeber Schulungsmaßnahmen anbieten und dokumentieren müssen. Verstoßen Beschäftigte gegen interne KI-Richtlinien, kann dies arbeitsrechtliche Konsequenzen haben — allerdings nur, wenn zuvor klare Regelungen kommuniziert wurden.
Wir unterstützen Sie bei der Erstellung von KI-Richtlinien für den Arbeitsplatz, bei der datenschutzkonformen Gestaltung von KI-Einsatz im HR-Bereich und bei der Abstimmung mit dem Betriebsrat.
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