— VERTRAGSRECHT

Verträge, die halten, was sie versprechen.

Verträge sind das Rückgrat jeder Geschäftsbeziehung. Ein schlecht formulierter Vertrag kann im Streitfall Millionen kosten — ein guter Vertrag verhindert den Streit von vornherein.

Meine Schwerpunkte:

Vertragsgestaltung und -prüfung

Kauf-, Werk-, Dienst-, Lizenz- und Kooperationsverträge.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Rechtssichere Erstellung und Prüfung unter Berücksichtigung der aktuellen BGH-Rechtsprechung zur AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB.

Vertragsverhandlung

Begleitung komplexer Vertragsverhandlungen im B2B- und B2C-Bereich.

Leistungsstörungen

Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen bei Verzug, Mängeln und Unmöglichkeit.

Verträge über digitale Produkte

Berücksichtigung der §§ 327 ff. BGB für Verbraucherverträge über digitale Inhalte und Dienstleistungen.

Von der Rahmenvereinbarung bis zum internationalen Liefervertrag: Wir denken Verträge vom Ergebnis her.

AGB-Gestaltung — warum Muster-AGB ein Risiko sind

Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen im deutschen Recht einer strengen Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Klauseln, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligen, sind unwirksam — und zwar auch im B2B-Bereich, wenn sie über die gesetzlichen Leitbilder hinaus vom dispositiven Recht abweichen (§ 307 BGB). Die Folge unwirksamer Klauseln: Es gilt ersatzlos das Gesetz, oft zum Nachteil des Verwenders.

Besonders häufige Fehlerquellen in der Praxis sind pauschale Haftungsausschlüsse (unwirksam nach § 309 Nr. 7 BGB), unangemessen kurze Gewährleistungsfristen im Verbrauchergeschäft und Klauseln, die das Recht zur Leistungsänderung zu weit fassen. Auch die sogenannte Überraschungsklausel (§ 305c BGB) sorgt regelmäßig dafür, dass versteckte oder unerwartete Regelungen nicht Vertragsbestandteil werden.

Wir erstellen AGB, die nicht nur rechtssicher sind, sondern auch zu Ihrem Geschäftsmodell passen — ob Online-Shop, SaaS-Plattform, Handwerksbetrieb oder Beratungsunternehmen.


Verträge über digitale Produkte — die §§ 327 ff. BGB

Seit dem 1. Januar 2022 gelten für Verbraucherverträge über digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen besondere Regelungen in den §§ 327 ff. BGB. Diese betreffen Unternehmen, die Software, Apps, Cloud-Dienste, Streaming-Angebote, E-Books oder andere digitale Produkte an Verbraucher vertreiben.

Die Vorschriften begründen unter anderem eine Aktualisierungspflicht (§ 327f BGB): Der Unternehmer muss funktionserhaltende Updates und Sicherheitsupdates bereitstellen, solange der Verbraucher dies vernünftigerweise erwarten kann. Bei dauerhafter Bereitstellung (etwa Abo-Modellen) gilt dies für die gesamte Vertragslaufzeit. Bei einmaligen Käufen richtet sich der Zeitraum nach den Umständen — einheitliche Fristen gibt das Gesetz bewusst nicht vor.

Auch die Mängelgewährleistung wurde angepasst: Die Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers beträgt ein Jahr (§ 327m Abs. 3 BGB). Für Unternehmen bedeutet das, dass ihre Verträge, AGB und Produktbeschreibungen an diese Anforderungen angepasst sein müssen.

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