— GESELLSCHAFTSRECHT

Ihr Unternehmen auf solidem Fundament.

Die Wahl der richtigen Rechtsform und die Gestaltung des Gesellschaftsvertrags sind strategische Weichenstellungen für jedes Unternehmen. Ob GmbH-Gründung, Personengesellschaft, Aktiengesellschaft oder Umstrukturierung — das Gesellschaftsrecht bietet zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten.

Wir beraten Sie bei:

Gründung und Rechtsformwahl

GmbH, UG, GbR, OHG, KG, AG oder Mischformen — wir finden die optimale Struktur für Ihr Vorhaben.

Gesellschaftsverträge und Satzungen

Gestaltung und Anpassung inklusive Stimm- und Gewinnverteilungsregelungen.

Gesellschafterstreitigkeiten

Von der Beschlussanfechtung bis zur Einziehung von Geschäftsanteilen.

Umstrukturierungen

Umwandlungen, Verschmelzungen und Formwechsel nach dem UmwG.

Geschäftsführerhaftung

Pflichten und Haftungsrisiken der Organmitglieder nach GmbHG und AktG.

Kapitalmaßnahmen

Kapitalerhöhungen, Kapitalherabsetzungen, Gesellschafterdarlehen.

Rechtssicherheit für Ihre unternehmerischen Entscheidungen — von der Gründung über das Tagesgeschäft bis zur Veräußerung.

Worauf es bei der Rechtsformwahl ankommt

Die Wahl der Rechtsform ist eine der ersten und weitreichendsten Entscheidungen bei der Unternehmensgründung. Sie bestimmt, wer persönlich haftet, wie Gewinne verteilt werden, welche steuerlichen Konsequenzen eintreten und wie flexibel die Gesellschaft später umstrukturiert werden kann.

Die GmbH ist nach wie vor die häufigste Rechtsform im deutschen Mittelstand. Sie bietet Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen, erfordert aber ein Stammkapital von mindestens 25.000 Euro (davon mindestens 12.500 Euro bei Gründung einzuzahlen, § 7 Abs. 2 GmbHG). Die UG (haftungsbeschränkt) ermöglicht den Einstieg bereits ab einem Euro Stammkapital, verpflichtet aber zur Rücklagenbildung aus dem Jahresüberschuss (§ 5a GmbHG), bis das Stammkapital von 25.000 Euro erreicht ist.

Für Gründerteams, die schnell und flexibel starten wollen, kann die GbR ein erster Schritt sein — allerdings haften hier die Gesellschafter persönlich und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen (§ 721 BGB n.F.). Seit der Reform des Personengesellschaftsrechts zum 1. Januar 2024 kann die GbR in das Gesellschaftsregister eingetragen werden (eGbR), was Rechtssicherheit im Grundstücks- und Registerverkehr schafft.

Besonders bei Startups mit externen Investoren stellt sich früh die Frage nach einer Beteiligungsstruktur, die sowohl den Gründern als auch den Kapitalgebern gerecht wird. Hier beraten wir zu Themen wie Vesting-Klauseln, Verwässerungsschutz und Gesellschaftervereinbarungen, die über den reinen Gesellschaftsvertrag hinausgehen.


Gesellschafterstreit — wenn es ernst wird

Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern gehören zu den häufigsten und kostspieligsten Konflikten im Wirtschaftsrecht. Typische Auslöser sind unterschiedliche Vorstellungen über die Geschäftsstrategie, verdeckte Entnahmen, Konkurrenztätigkeiten oder Blockaden bei der Beschlussfassung.

Im GmbH-Recht stehen verschiedene Instrumente zur Verfügung: Die Einziehung von Geschäftsanteilen nach § 34 GmbHG erfordert eine Satzungsgrundlage und einen wichtigen Grund. Die Ausschließungsklage ist das letzte Mittel, wenn ein Gesellschafter durch sein Verhalten die Gesellschaft nachhaltig schädigt. Umgekehrt kann auch ein Gesellschafter seinen Austritt aus wichtigem Grund verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Mitgliedschaft nicht mehr zuzumuten ist.

Entscheidend ist in all diesen Fällen eine saubere Satzungsgestaltung von Anfang an. Wer Abfindungsklauseln, Einziehungsregelungen und Wettbewerbsverbote bereits im Gesellschaftsvertrag durchdacht verankert, vermeidet später langwierige und teure Auseinandersetzungen.

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